EStG §§ 16, 28
Ein Abzug von Werbungskosten vor dem Anfall von Einnahmen ist von dem Zeitpunkt an möglich, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen läßt, daß der Entschluß, Einkünfte zu erzielen, endgültig gefaßt worden ist.
EStG §§ 16, 28
Ein Abzug von Werbungskosten vor dem Anfall von Einnahmen ist von dem Zeitpunkt an möglich, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen läßt, daß der Entschluß, Einkünfte zu erzielen, endgültig gefaßt worden ist.