EStG §§ 16, 20
Aufwendungen von Mandatsträgern (hier: Bezirksstadtrat) für die Bewirtung von Kollegen und anderen Kommunalpolitikern sowie für Geschenke an Personen dürfen nicht als Werbungs-
Seite 375
EStG §§ 16, 20
Aufwendungen von Mandatsträgern (hier: Bezirksstadtrat) für die Bewirtung von Kollegen und anderen Kommunalpolitikern sowie für Geschenke an Personen dürfen nicht als Werbungs-
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