GBG § 32 Abs 1 lit b
Zwar bedarf die - auch bezüglich eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zulässige - Vorrangseinräumung eines Vertrages zwischen dem Inhaber des vortretenden und demjenigen des zurücktretenden Rechtes, wie es etwa ein Pfandbestellungsvertrag ist, doch ist eine Aufsandungserklärung des Inhabers des vortretenden Rechtes nicht erforderlich.