IPRG §§ 35, 36
Der Mäklervertrag ist ein Vertrag mit beiderseitigem Leistungsallstausch, auch wenn dieser in Form der Entgeltpflicht für eine nicht geschuldete Leistung ausgelöst wird; er ist daher § 36 IPRG zu unterstellen: Da die nicht in Geld bestehende charakteristische Leistung vom Mäkler zu erbringen ist, kommt danach das am Sitz seiner Niederlassung geltende Recht zur Anwendung.