KartG § 5 Abs 1 Z 2
KWG §§ 12 Abs 2, 21 Abs 9, 25 Abs 1 und 2
Die Bereichsausnahme des § 5 Abs 1 Z 2 KartG gilt für Sachverhalte und nicht allgemein für die der Aufsicht durch den BMF unterliegenden Unternehmen; wettbewerbsbeschränkende Sachverbalte (hier: Girokontengebührenerhöhung) unterliegen daher - mit Ausnahme des von § 21 Abs 9 KWG vorgesehenen Wettbewerbsabkommens - als kartellrechtlich relevante Beschränkungen des Wettbewerbs nicht der Bereichsausnahme.