VStG § 3 Abs 1 Z 3
Öffentlicher Verkehr liegt nur vor, wenn eine Einrichtung nach ihrer Zweckbestimmung von jedermann benutzt werden kann, Betriebs- und Beförderungspflicht besteht, und Tarife angewendet werden, die von der zuständigen Genehmigungsbehörde für allgemein verbindlich erklärt wurden. Ein Schlepplift, bei dem diese Voraussetzungen nicht vorliegen, dient nicht dem öffentlichen Verkehr.