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Schlepplift kein öffentlicher Verkehr

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1991, 312 Heft 10 v. 1.10.1991

VStG § 3 Abs 1 Z 3

Öffentlicher Verkehr liegt nur vor, wenn eine Einrichtung nach ihrer Zweckbestimmung von jedermann benutzt werden kann, Betriebs- und Beförderungspflicht besteht, und Tarife angewendet werden, die von der zuständigen Genehmigungsbehörde für allgemein verbindlich erklärt wurden. Ein Schlepplift, bei dem diese Voraussetzungen nicht vorliegen, dient nicht dem öffentlichen Verkehr.

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