GewStG: § 7 Z 1
Ein Kredit, der zur Finanzierung des Erwerbs von zum Weiterverkauf bestimmtem Grundbesitz aufgenommen wird, zählt nicht zu den Dauerschulden, wenn vertraglich vereinbart ist, daß das Darlehen aus den Verkaufserlösen zu tilgen ist. Das gilt auch dann, wenn die Laufzeit des Kredits mit der Lebensdauer des Unternehmens übereinstimmt.