ABGB §§ 451, 452, 1392
KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 5 Abs 1, 139
Verständigt der Gemeinschuldner, der Pfandgläubiger oder der Sicherungszessionar während des Konkursverfahrens den Drittschuldner von der Verpfändung oder Abtretung der Lohnforderungen des Gemeinschuldners, entfaltet dies mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses Wirksamkeit; die bis zur Verständigung des Drittschuldners generell und danach den Konkursgläubigern gegenüber unwirksame Verpfändung oder Sicherungszession wird voll wirksam.