Bertel (in RdW 1991, 136) vertritt die Auffassung, daß auch Funktionären von Gläubigerschutzverbänden Mitschuld an fahrlässiger Krida (§ 159 StGB) vorgeworfen werden kann, wenn sie ihre „Verpflichtung, die Gläubiger vor Schäden aus dem wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners zu bewahren und im Fall des Zusammenbruchs für eine anteilsmäßige Befriedigung aller Gläubiger zu sorgen“, verletzen.