EStG §§ 98, 99
KStG 1966: § 8 Abs 2
1. Auf dem Gebiet der beschränkten Steuerpflicht vertritt der Gerichtshof nach wie vor die sogenannte Isolationstheorie. Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften bedeutet dies, daß deren Einkünfte isoliert von deren Rechtsform zu beurteilen sind. Eine ausländische Körperschaft kann daher ungeachtet des § 8 Abs 2 KStG 1966 Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder eben Einkünfte iSd § 22 EStG erzielen.