EStG § 18 Abs 1 Z 4
BAO § 236
Das Fehlen eines Verlustrücktragsrechts begründet keine Unbilligkeit und rechtfertigt daher auch keine Nachsicht.
EStG § 18 Abs 1 Z 4
BAO § 236
Das Fehlen eines Verlustrücktragsrechts begründet keine Unbilligkeit und rechtfertigt daher auch keine Nachsicht.