ABGB § 861
Das Anbot zum Abschluß eines Arbeitsvertrages muß, um zur Annahme geeignet zu sein, inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen zum Ausdruck bringen. Diese Bestimmtheit ist erst dann anzunehmen, wenn die wesentlichen Leistungen beider Teile derart bezeichnet werden, daß sie sich aus dem Anbot selbst feststellen lassen.