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Die zweite Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz

ArbeitsrechtJulia EichingerRdW 1990, 315 Heft 8 v. 1.8.1990

I. Werdegang und Ziele

Im Zuge der Sozialgesetzgebungswelle vom Frühsommer 1990 wurde das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) 1)1)BG über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben, BGBl 1979/108 idF der Nov BGBl 1985/290. zum zweiten Mal novelliert2)2) BGBl 1990/410. Im Plenum des NR am 27. 6. 1990 verabschiedet. Dem gingen ein Entwurf des BMAS aus 1989, eine Sozialpartnereinigung als Grundlage zum IA der Abg Bauer und Gen vom 7. 6. 1990 Nr 427/A, II-11433 BlgNR XVII. GP und die mehrheitliche Annahme im Sozialausschuß am 19. 6. 1990 - AB, 1411 BlgNR XVII. GP - voraus.. Ziel dieser Nov3)3)Die folgende Darstellung der Intentionen der zweiten GlBG-Nov stützt sich auf Analysen des ME, des IA und des AB. ist es, nach dem bereits eingeleiteten Umdenkprozeß zur Stellung der Frau im Arbeitsleben, nunmehr zu einer tatsächlich spürbaren Verbesserung der beruflichen Situation der Frauen beizutragen. Dieses Anliegen soll durch die Ausdehnung des gesetzlichen Diskriminierungsverbotes und Maßnahmen zur effizienteren Rechtsdurchsetzung von Gleichbehandlungsansprüchen verwirklicht werden. Wesentlicher Anreiz zur Nov war neben nachhaltigen Forderungen nach Ausweitung des Diskriminierungsschutzes der geplante EG-Beitritt Österreichs, da das EG-Recht gegenüber der österr Rechtslage vor der zweiten GlBG-Nov einen weiterreichenden Schutz vor geschlechtsbezogener Benachteiligung im Arbeitsleben bot4)4)Dazu Eichinger, Zur Angleichung des österreichischen Arbeitsrechts an das Gemeinschaftsrecht im Bereich der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, in Runggaldier (Hrsg), Österreichisches Arbeitsrecht und das Recht der EG (1990) 205 ff.. Die Notwendigkeit zum Ausbau des Gleichbehandlungsgebotes wird jedoch in den Materialien auch unabhängig von einer künftigen Angleichungspflicht an das Gemeinschaftsrecht betont, da einerseits ein Defizit an Diskriminierungsschutz gegenüber „Gleichbehandlungsgesetzen“ anderer europäischer Staaten5)5)Vgl dazu etwa die §§ 611 a, 611 b und 612 Abs 3 letzter Satz BGB - dazu Söllner, MünchKomm zum BGB Bd 3, 1. Halbbd2 (1988) 1381 ff - oder das italienische Gesetz über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Arbeitsleben - dazu Runggaldier/Wachter, DRdA 1978, 379 ff. zu konstatieren war, und andererseits häufig Fälle geschlechtsbezogener Ungleichbehandlung im Arbeitsleben an die Gleichbehandlungskommission (GBK) herangetragen wurden, die diese aufgrund der alten Rechtslage nicht bearbeiten konnte. Zur Verbesserung der Chancengleichheit weiblicher Arbeitskräfte und zur Beseitigung vorhandener Benachteiligungen erwies sich daher die Neugestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen als unumgänglich.

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