I. Werdegang und Ziele
Im Zuge der Sozialgesetzgebungswelle vom Frühsommer 1990 wurde das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) 1) zum zweiten Mal novelliert2). Ziel dieser Nov3) ist es, nach dem bereits eingeleiteten Umdenkprozeß zur Stellung der Frau im Arbeitsleben, nunmehr zu einer tatsächlich spürbaren Verbesserung der beruflichen Situation der Frauen beizutragen. Dieses Anliegen soll durch die Ausdehnung des gesetzlichen Diskriminierungsverbotes und Maßnahmen zur effizienteren Rechtsdurchsetzung von Gleichbehandlungsansprüchen verwirklicht werden. Wesentlicher Anreiz zur Nov war neben nachhaltigen Forderungen nach Ausweitung des Diskriminierungsschutzes der geplante EG-Beitritt Österreichs, da das EG-Recht gegenüber der österr Rechtslage vor der zweiten GlBG-Nov einen weiterreichenden Schutz vor geschlechtsbezogener Benachteiligung im Arbeitsleben bot4). Die Notwendigkeit zum Ausbau des Gleichbehandlungsgebotes wird jedoch in den Materialien auch unabhängig von einer künftigen Angleichungspflicht an das Gemeinschaftsrecht betont, da einerseits ein Defizit an Diskriminierungsschutz gegenüber „Gleichbehandlungsgesetzen“ anderer europäischer Staaten5) zu konstatieren war, und andererseits häufig Fälle geschlechtsbezogener Ungleichbehandlung im Arbeitsleben an die Gleichbehandlungskommission (GBK) herangetragen wurden, die diese aufgrund der alten Rechtslage nicht bearbeiten konnte. Zur Verbesserung der Chancengleichheit weiblicher Arbeitskräfte und zur Beseitigung vorhandener Benachteiligungen erwies sich daher die Neugestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen als unumgänglich.