ABGB § 1295 Abs 2
UWG § 14
Das bloße Einbringen mehrerer Klagen kann, bevor noch einer der mehreren Klageberechtigten einen Exekutionstitel erworben hat, nicht mit dem Hinweis auf den Mangel eines Rechtsschutzinteresses unterbunden werden; das Rechtsschutzbedürfnis kann nur dann verneint werden, wenn einer der miteinander wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Mitbewerber bereits einen Exekutionstitel erwirkt hat.