2.2.2. Kritik an Lehre und Rechtsprechung
Sowohl in der Lehre als auch in der Rsp ist ein Trend zu erkennen, dem Versicherungsmakler abweichend vom allgemeinen Maklerrecht einen Provisionsanspruch auch für Ersatzverträge zu gewähren. Diese Haltung ist grundsätzlich zu begrüßen, zumal es für den Geschäftszweig der Versicherungsmakler tatsächlich mehrere Gründe dafür gibt, nicht bloß auf den formalen Gesichtspunkt der „Betrauung“ abzustellen.