Ist im Arbeitsvertrag mit einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft die Auszahlung des Gehalts erst vorgesehen, „sobald die Firma dazu in der Lage ist“, so spricht das für einen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßten „Gehaltsaufwand“ (verdeckte Gewinnausschüttung).
BFH 13. 12. 1989, 1 R 99/87 (DStR 1990, 247)