EStG § 27
KStG § 8
Errichtet eine Kapitalgesellschaft auf eigene Kosten auf dem Grundstück ihres Gesellschafters ein Gebäude, das ins Eigentum des Gesellschafters als Grundeigentümer übergeht, so liegt grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in jenem Betrag vor, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter von einem Auftraggeber für die schlüsselfertige Errichtung verlangt haben würde, es sei denn, daß zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter ein angemessenes Entgelt in anderer Weise vereinbart wurde. Als solches in anderer Weise vereinbartes Entgelt kommt in Betracht, daß sich der Gesellschafter verpflichtete, das Gebäude der Gesellschaft „quoad sortem“ (praktisch als wirtschaftliche Eigentümerin im Innenverhältnis einschließlich Erlösanspruch der Gesellschaft bei allfälliger Veräußerung) zu überlassen.