EStG § 4 Abs 4, § 16 Abs 1, § 18 Abs 1 Z 2
§ 18 Abs 1 Z 2 läßt nicht die Abgrenzung zu, daß lediglich Pflichtversicherungsbeiträge Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind und Beiträge zu einer freiwilligen Personenversicherung allein Sonderausgaben sein können. Beiträge zu einer freiwilligen Pensionsversicherung fallen dann unter den