EStG § 4 Abs 4, § 32 Z 2
Hat ein StPfl einen ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes nicht getilgt, obwohl ihm dafür hinreichende Mittel zur Verfügung standen, so kann er die Schuldzinsen auf die nunmehr in sein Privatvermögen übergegangene Verbindlichkeit nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus der Vermietung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter geltend machen.