StGB § 120
UWG §§ 1, 7
Die - hauptsächlich im Zusammenhang mit Testkäufen zum Beweis eines Rabattverstoßes - entwickelten Grundsätze gelten sinngemäß auch in allen anderen Fällen, in denen zur Feststellung eines vertrags- oder wettbewerbswidrigen Verhaltens Testpersonen eingesetzt werden; das Entsenden von Überwachungsorganen, die nur feststellen, ob der Verdacht eines rechtswidrigen Verhaltens begründet ist, ist daher auch in Fällen des § 7 UWG zulässig. Wer aber eine solche Kontrolle hinter dem Anschein eines Kaufinteressenten verbirgt, muß wahrheitswidrige Äußerungen auf das beschränken, was zur Verheimlichung seiner Funktion unerläßlich ist; wirkt er darüber hinaus etwa durch bewußt wahrheitswidrige Behauptungen auf einen Verstoß des Kontrollierten hin, handelt er sittenwidrig, ebenso wenn er zur Aufzeichnung heimlich ein Tonbandgerät verwendet.