GenG § 1
Waren nach der Satzung dem Auszuschließenden die Gründe seines Ausschlusses nicht bekanntzugeben, kann die Genossenschaft auch noch im gerichtlichen Verfahren weitere, im Ausschließungsverfahren nicht erörterte oder auch noch gar nicht bekannte Ausschließungsgründe „nachschieben“, sofern die Gründe zum Zeitpunkt des Ausschlusses bereits vorhanden waren.