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Formungültiger Erwerb von GmbH-Anteilen und Einwendung der tatsächlich ausgeübten Gesellschafterstellung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1990, 287 Heft 7 v. 1.7.1990

ABGB §§ 879, 1295 Abs 2

GmbHG § 76 Abs 2

Der über die Immobilisierung der Anteile hinausreichende Normzweck des § 76 Abs 2 GmHG gebietet die strenge Überwachung der Form; die tatsächliche Ausführung des Verpflichtungsgeschäftes setzt nicht nur die Einräumung der Mitgliedschaftsrechte, sondern vor allem voraus, daß der Käufer diese Rechte bereits längere Zeit tatsächlich hindurch ausgeübt hat; nur dann, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, verstößt das Beharren auf dem Formgebot gegen die guten Sitten.

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