ABGB §§ 879, 1295 Abs 2
GmbHG § 76 Abs 2
Der über die Immobilisierung der Anteile hinausreichende Normzweck des § 76 Abs 2 GmHG gebietet die strenge Überwachung der Form; die tatsächliche Ausführung des Verpflichtungsgeschäftes setzt nicht nur die Einräumung der Mitgliedschaftsrechte, sondern vor allem voraus, daß der Käufer diese Rechte bereits längere Zeit tatsächlich hindurch ausgeübt hat; nur dann, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, verstößt das Beharren auf dem Formgebot gegen die guten Sitten.