UStG § 6 Z 11
1. Ob eine Bildungseinrichtung eine einer öffentlichen Schule vergleichbare Tätigkeit ausübt und demgemäß nach § 6 Z 11 UStG von der USt befreit ist, muß anhand des Lehrstoffs beurteilt werden. Der Unterricht in einzelnen Gegenständen öffentlicher Schulen genügt nicht, Umfang und Lehrziel müssen vielmehr als Ganzes einer öffentlichen Schule vergleichbar sein.