NVG: § 3 a, § 7 Abs 2
Ein Verein, dem das Landesgremium der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft eines bestimmten Bundeslandes angehört, darf auch in einem anderen Bundesland begangene Verstöße gegen § 3 a NVG verfolgen.
NVG: § 3 a, § 7 Abs 2
Ein Verein, dem das Landesgremium der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft eines bestimmten Bundeslandes angehört, darf auch in einem anderen Bundesland begangene Verstöße gegen § 3 a NVG verfolgen.