EStG: § 107
Der VwGH vertritt im Erk vom 21. 12. 1989, 89/14/0203, die Rechtsauffassung, eine Mietzinsbeihilfe kommt dann nicht in Betracht, wenn eine Wohnung mit einem bereits erhöhten Hauptmietzins angemietet wird (vgl RdW 1990, 99). Das BMF hat daraus nunmehr folgende Konsequenzen gezogen (BMF vom 8. 3. 1990, GZ 06 3321/2-IV/6/90):