Durch das Abgabenänderungsgesetz 1989, BGBl 1989/660, wurde § 21 UStG erheblich geändert. So entfiel die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete USt-Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt. Unternehmer, welche die Vorauszahlung nicht vorschriftsmäßig entrichtet, Überschüsse nicht vorschriftsmäßig vorangemeldet oder die Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt haben, können vom Finanzamt zur Einreichung von Voranmeldungen aufgefordert werden. Unternehmer, die für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind jedoch verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuß. Die Durchschriften der Voranmeldungen sowie die Aufstellungen der Besteuerungsgrundlagen gehören zu den Aufzeichnungen iSd § 18 Abs 1 UStG.