NVG: §§ 1 Abs 2, 2, 3 a
Gegen das Verbot des Verkaufs unter dem Einstandspreis wird nicht verstoßen, wenn vor der speziellen Warenlieferung mit dem Lieferanten eine Vereinbarung getroffen wird, daß ein Umsatzbonus auf den Preis der Ware als Nachlaß veranschlagt werden darf. Auch ein allfälliger Verstoß des Nachlasses gegen § 1 Abs 2 oder § 2 NVG ändert nichts daran.