StruktVG: § 1 Abs 4
Im Falle einer unter das StruktVG fallenden Verschmelzung ist das Einkommen der übertragenden Körperschaft im Verschmelzungsjahr noch bei der übertragenden Körperschaft zu erfassen. Es sind daher für das Verschmelzungsjahr sowohl für die übertragende als auch für die übernehmende Körperschaft jeweils gesonderte Veranlagungen durchzuführen.