EStG § 27
KStG § 8
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines der Kapitalgesellschaft gehörenden PKWs kann verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) sein. Ist der das Firmen-Kfz benutzende Gesellschafter auch Geschäftsführer, so ist die private Nutzung aber nur dann als vGA zu werten, wenn damit die angemessene Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit oder die vertraglich festgelegte Entschädigung dafür überschritten wird (vorliegend wurde bloß eine 15 %ige Privatnutzung des PKWs schätzungsweise festgestellt). Die Judikatur zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ist für diesen Fall nicht maßgebend, da dem Geschäftsführer auch ohne Vereinbarung, schon kraft Gesetzes, eine angemessene Entlohnung gebührt.