EStG: § 6 Z 3
StruktVG: Art III
Die Entnahme eines nicht betriebsnotwendigen Grundstückes anläßlich einer Buchwerteinbringung nach Art III StruktVG ist als normal steuerpflichtige Entnahme iSd § 6 Z 3 EStG 1988 zu werten, da eine solche Einbringung lediglich als Änderung des Rechtskleides und nicht als Tausch (Geschäftsveräußerung) gilt. Der begünstigte Steuersatz kommt daher nur im Zusammenhang mit einer Einbringung mit Aufwertung in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 37 EStG 1988 (Siebenjahresfrist) erfüllt sind.