ArbVG § 3 Abs 1
KV Handelsangestellte: Art XIII Z 1
Den Kollektivvertragsparteien steht es frei, Inhaltsnormen lediglich dispositive Wirkung zu verleihen.
ArbVG § 3 Abs 1
KV Handelsangestellte: Art XIII Z 1
Den Kollektivvertragsparteien steht es frei, Inhaltsnormen lediglich dispositive Wirkung zu verleihen.