EStG § 34
Strafverteidigungskosten sind keine außergewöhnliche Belastung, wenn der StPfl verurteilt wird. Erwächst das Urteil nicht in Rechtskraft (weil der StPfl verstorben ist), so können Strafverteidigungskosten außergewöhnliche Belastungen sein. Dies gilt auch bei einem Freispruch mangels Beweisen.