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Hausgehilfin idR nicht außergewöhnlich bzw nicht zwangsläufig

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1990, 99 Heft 3 v. 1.3.1990

EStG § 34

Bei einem wirtschaftlichen Einkommen (Bf geschieden mit zwei Kindern) von rd 600.000 S ist die Beschäftigung einer Hausgehilfin nicht außergewöhnlich, denn die Mehrzahl der StPfl gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes beschäftigt in aller Regel eine Haushaltshilfe.

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