Bei Waren kann „nur ein nachhaltiges Sinken der Anschaffungs- oder Herstellungskosten am Bilanzstichtag gegenüber dem Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt den Ansatz eines unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegenden Teilwertes rechtfertigen“ (VwGH 18. 10. 1989, 88/10/0198, Hervorhebung im Original).