Zu einem Eigenverbrauch innerhalb der Unternehmerkette kommt es - nach dem Gesetzeswortlaut - bei verdeckten Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter, zB bei verbilligter Warenlieferung an die Muttergesellschaft. Nach Meinung des BFH ist auch bei Personengesellschaften Eigenverbrauch möglich: Eine Bauunternehmens-KG hatte für den Unternehmensbereich der Gesellschafter „unentgeltlich“ ein Gebäude errichtet; ertragsteuerlich wurde eine entsprechende Entnahme ausgewiesen. Der BFH nahm auch umsatzsteuerrechtlich - entgegen seiner früheren Rsp - eine Entnahme, also Eigenverbrauch, an (BStBl 1984 II 169). In einer Einzelerledigung hat das BMF den Eigenverbrauch zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ebenfalls bestätigt (anders wohl Kranich/Siegl/Waba, Kommentar, § 1, Tz 180, die als Beispiel für einen Eigenverbrauch von Personengesellschaften bloß Sachspenden und ähnliches anführen und ansonsten einen Leistungsaustausch annehmen).