ABGB § 335
KO idF vor 1. 7. 2010 § 39
Die Anfechtung einer Unternehmensübertragung mit dem Ziel der Rückübertragung ist untunlich und daher unzulässig, wenn der Erwerber wesentliche, werterhöhende Veränderungen durchgeführt hat, zu denen der Gemeinschuldner selbst nicht mehr in der Lage gewesen wäre; im Rahmen der Anfechtung kann dann nur der Geldwert des Unternehmens im Zeitpunkt der anfechtbaren Übertragung zuzüglich der auch noch von der Masse oder vom Gemeinschuldner erzielbar gewesenen Erträgnisse in Geld verlangt werden.