WTBO: §§ 25 Abs 2, Abs 4
ZPO §§ 477 Abs 1 Z 6, 577
Nur dort, wo das Gesetz die Durchführung eines Güte- oder Schlichtungsverfahrens zwingend vorschreibt und die Zurückweisung einer vorher erhobenen Klage ausdrücklich anordnet, ist der Rechtsweg unzulässig; dies ist bei der Regelung der § 25 Abs 2, § 28 a Abs 4 WTBO nicht der Fall.