WG: Art 10, 17
Wenn der Inhaber des Wechsels bei Erwerb des bereits vervollständigten vormaligen Blankowechsels nicht wußte oder wissen mußte, daß es sich um einen Blankowechsel gehandelt hat, kann das Unterlassen von Erwägungen über etwaige Verdachtsmomente keine grobe Fahrlässigkeit begründen, weil sich solche Erwägungen im Fall des Erwerbes eines Vollwechsels erübrigt hätten; im Regelfall besteht keine Pflicht zur Einziehung weiterer Erkundigungen.