ABGB §§ 1346, 1353
Der Bürge hat selbst seine finanziellen Interessen wahrzunehmen; nur wenn die Bank als Gläubiger erkennt, daß der Bürge von der bedrohlichen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nichts weiß, besteht eine Mitteilungspflicht.
OGH 7. 9. 1989, 8 Ob 629/89