Bei Berufungen im Zuge einer Wiederaufnahme des Verfahrens muß hinlänglich deutlich gemacht werden, ob sich die Berufung nur gegen den Sachbestand oder auch gegen die Wiederaufnahme selbst richtet. Einen typischen Fall, in dem erst im Zuge eines fortgesetzten Verfahrens diese Frage zu klären sein wird, hat der VwGH aufgegriffen (E 8. 2. 1988, 87/13/0095). Der Bf läuft hier in Gefahr, durch unklare Formulierungen den Rechtsweg zu verlieren.