IESG § 1 Abs 6 Z 2
1. Die Organmitgliedschaft iSd § 1 Abs 6 Z 2 IESG schließt Insolvenz-Ausfallgeld für solche privatrechtlichen Ansprüche nicht aus, die aus einem vor oder nach der Organmitgliedschaft bestandenen Arbeitsverhältnis erwachsen sind.
2. Bei Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld ist ausschließlich auf den Zeitraum abzustellen, während dessen ein Arbeitsverhältnis vorlag, in dessen Rahmen keine Organmitgliedschaft gegeben war. Dienstzeitabhängige Ansprüche können daher nicht durch Aliquotierung des unter Berücksichtigung der Gesamtzeit der Unternehmenszugehörigkeit ermittelten Anspruches berechnet werden.