ABGB § 879 Abs 3
KV Handelsangestellte
1. Eine Regelung, wonach sämtliche Messekosten von den an der Messe teilnehmenden Mitarbeitern getragen werden, ohne daß diese Einfluß auf Art und Umfang des Standes oder sonstige Gestaltungsmöglichkeiten haben, ist nichtig gem § 879 Abs 3 ABGB, auch wenn die Teilnahme an der Messe freiwillig erfolgt.