ASGG § 61 Abs 1
ArbVG § 120 Abs 1
Die sofortige Vollstreckbarkeit gem § 61 Abs 1 ASGG gilt nicht für Rechtsgestaltungs- und Feststellungsurteile. Ein Betriebsratsmitglied kann daher erst nach Vorliegen einer formell rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Zustimmung rechtswirksam gekündigt werden.