Nach § 4 Abs 1 lit a BEinstG sind Dienstnehmer iS dieses Bundesgesetzes nur Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt sind. § 4 Abs 1 regelt aber die Berechnung der Pflichtzahl, das heißt der Belegschaftsstärke, die Berechnungsgrundlage für die Zahl der zu beschäftigenden Behinderten ist. § 4 BEinstG sagt nichts anderes, als daß - zugunsten des Dienstgebers - Dienstnehmer ohne Entgeltanspruch nicht auf die Gesamtzahl der Dienstnehmer anzurechnen sind und daher die Beschäftigungspflicht für Behinderte nicht vergrößern. Eine ganz andere Frage ist es, welche Behinderten auf die Pflichtzahl anrechenbar sind. Dies regelt § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 5 und § 7 BEinstG.