ABGB § 1118
MRG § 15 Abs 1 Z 2, § 21 Abs 3
Bloße Akontierungsrückstände von pauschal verrechneten Betriebskosten bilden nur dann einen Mietzinsrückstand, wenn die Abrechnung einen Saldo zu Lasten des Mieters ergibt; bei der Möglichkeit zur Jahrespauschalabrechnung handelt es sich nur um die Erleichterung der Mietzinszahlungen, nicht aber um eine versteckte Erhöhung des Mietzinses.