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Anfechtung prozessualer Untätigkeit als unentgeltliche Verfügung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1990, 49 Heft 2 v. 1.2.1990

KO idF vor 1. 7. 2010 § 29 Z 1

Die Anfechtbarkeit einer unentgeltlichen Verfügung richtet sich nicht allein nach objektiven Maßstäben; entscheidend für das Vorliegen einer unentgeltlichen Verfügung ist auch der Wille des Verfügenden. Zwar sind auch Prozeßhandlungen oder ihre Unterlassung (hier: Versäumungsurteil) als unentgeltliche Verfügungen anfechtbar, doch ist hier eine Zuwendungsabsicht grundsätzlich nicht zu vermuten.

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