KO idF vor 1. 7. 2010 § 29 Z 1
Die Anfechtbarkeit einer unentgeltlichen Verfügung richtet sich nicht allein nach objektiven Maßstäben; entscheidend für das Vorliegen einer unentgeltlichen Verfügung ist auch der Wille des Verfügenden. Zwar sind auch Prozeßhandlungen oder ihre Unterlassung (hier: Versäumungsurteil) als unentgeltliche Verfügungen anfechtbar, doch ist hier eine Zuwendungsabsicht grundsätzlich nicht zu vermuten.