Der VwGH hat jüngst seine Rechtsprechung zur Schenkungssteuerpflicht betreffend die Zinsenfreiheit eines Darlehens wiederholt und dabei gleichzeitig auch den Unterschied zwischen „Schenkung“ und „freigebige Zuwendung“ iSd § 3 Abs 1 Z 1 und 2 ErbStG neuerlich betont (E 7. 9. 1989, 88/16/0022). Auf den Unterschied zur freiwilligen Leistung nach § 2 lit b KVG ist der VwGH ebenfalls eingegangen.