Nach § 4 Abs 1 vorletzter Satz EStG 1988 darf für unkörperliche Wirtschaftgüter des Anlagevermögens ein Aktivposten nur dann angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden.
Nach § 4 Abs 1 vorletzter Satz EStG 1988 darf für unkörperliche Wirtschaftgüter des Anlagevermögens ein Aktivposten nur dann angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden.