ABGB § 1501
Der Normzweck kollektivvertraglicher Verfallsfristen gebietet nicht die amtswegige Wahrnehmung ihres Ablaufes; vielmehr läßt die nahe Verwandtschaft dieses Normzwecks mit jenem von Verjährungsbestimmungen eine analoge Anwendung des § 1501 ABGB geboten erscheinen (Wahrnehmung nur über Einwendung).