GewO: § 82 a lit b
1. Der unbegründete Vorwurf einer strafbaren Handlung berechtigt den betroffenen Arbeitnehmer idR dazu, das Arbeitsverhältnis iSd § 82 a lit b GewO ohne Kündigung einseitig zu lösen.
2. Hat der Arbeitnehmer aber die Erstattung einer Strafanzeige durch den Arbeitgeber seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, das mit Recht das Mißtrauen des Arbeitgebers hervorrufen mußte, ist der von ihm deshalb erklärte vorzeitige Austritt ungerechtfertigt. Dem Arbeitgeber muß es unbenommen bleiben, vorliegende konkrete Verdachtsmomente durch die Sicherheitsbehörden prüfen zu lassen, wobei es auf den Umstand, ob die Erhebungsergebnisse für die Einleitung eines Strafverfahrens letztlich ausreichen, nicht ankommt.